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BGH - Entscheidung vom 03.07.2008

V ZB 38/08

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
KostO § 131 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
WuM 2008, 623

BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen V ZB 38/08

DRsp Nr. 2008/14719

Zurückweisung der Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz bei Zurücknahme der Beschwerde

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.

Zwar hat die Beteiligte zu 1 ihre ursprüngliche Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Januar 2008 zurückgenommen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Einlegung des Rechtsmittels vollständig kostenfrei bliebe. Vielmehr reduziert sich der Kostenansatz nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 KostO auf ein Viertel der vollen Gebühr (ohne Rücknahme des Rechtsmittels wäre bei dessen Verwerfung 1/2 angefallen). Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von - hier - 120.000 EUR nach § 32 KostO 237 EUR, ein Viertel hiervon mithin 59,25 EUR.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 110/07
Vorinstanz: LG Kiel, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 296 - 298/07
Fundstellen
WuM 2008, 623