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BGH - Entscheidung vom 24.04.2008

1 StR 169/08

Normen:
StPO § 100a

Fundstellen:
BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 19
NStZ 2008, 473
StV 2009, 398
StraFo 2008, 293
wistra 2008, 268

BGH, Beschluß vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 1 StR 169/08

DRsp Nr. 2008/11212

Verwertbarkeit von Hintergrundgeräuschen und -gesprächen

Nach einer ordnungsgemäßen Telefonüberwachung kann das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden.

Normenkette:

StPO § 100a ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. April 2008 und unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme der Verteidigung vom 14. April 2008 merkt der Senat an:

Hinsichtlich der Rüge der Revision, der Tatrichter habe auch "Gespräche im Hintergrund" verwertet, welche während eines aufgrund einer Anordnung nach § 100a StPO abgehörten Telefonats mit einer weiteren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person geführt worden seien, ist die Rüge - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbestand des § 201 StGB erfüllte (Graf in MünchKomm- StGB § 201 Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668 , 669; OLG Düsseldorf NJW 1995, 975 , 976; Nack in KK- StPO 5. Aufl. § 100a Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikationsvorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296 , 297).

Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Äußerungen verwerten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden Personen gemacht wurden, während dieser willentlich eine Telekommunikationsverbindung herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst das Klingelzeichen hörbar war und der Angerufene das Gespräch noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorgänge (Nack aaO.).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 18.12.2007
Fundstellen
BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 19
NStZ 2008, 473
StV 2009, 398
StraFo 2008, 293
wistra 2008, 268