BGH, Beschluß vom 15.09.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 8/08
Ruhen des Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall zur Darlegung einer nachhaltigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse
Gründe:
Das Ruhen des Verfahrens kann entsprechend § 251 ZPO angeordnet werden, wenn die Beteiligten es beantragen und die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (Feuerich/Weyland, BRAO , 7. Aufl., § 40 Rdn. 31; vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG , 15. Aufl., Vorb. § 8 - 18 Rdn. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Aktenlage erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, bis zum 31. Dezember 2008 durch Vorlage von Unterlagen den Wegfall des Vermögensverfalls zu belegen, da ein Großteil der Forderungen tatsächlich zwischenzeitlich beglichen wurde.