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BGH - Entscheidung vom 20.11.2008

IX ZR 145/06

Normen:
BGB § 242

BGH, Beschluß vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 145/06

DRsp Nr. 2008/24047

Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung

Hat der Schuldner zeitlich befristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so kann eine anschließende Berufung auf die Einrede der Verjährung nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der Senat hat bereits entschieden, dass an den Einwand, die Berufung auf die Verjährungseinrede stelle eine unzulässige mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsausübung dar, strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855 , 1858; Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106 , 1108; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1437). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Die zeitliche Befristung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 2001 in dem Schreiben vom 11. Dezember 2000 war eindeutig. Allein der Hinweis in dem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2001, die Haftpflichtversicherung benötige noch weitere Unterlagen, um zu entscheiden, musste bei der Klägerin nicht zwingend zu dem Schluss führen, der Anspruch werde auch ohne einen Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft. Die auf einer tatsächlichen Würdigung beruhende Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße nicht gegen Treu und Glauben, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 13/05
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 63/02