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BGH - Entscheidung vom 08.01.2008

VI ZR 161/07

Normen:
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 286

BGH, Beschluß vom 08.01.2008 - Aktenzeichen VI ZR 161/07

DRsp Nr. 2008/1108

Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess

Ärztliche Leitlinien haben nicht Rechtsnormqualität. Ihre Nichteinhaltung führt daher nicht per se zu einer Beweislastumkehr. Diese bedarf vielmehr regelmäßig der zusätzlichen Feststellung eines groben Behandlungsfehlers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Beweislast nicht den Beklagten auferlegt. Ärztliche Leitlinien haben nicht wie die Mutterschaftsrichtlinien, welche sich jedoch nicht mit dem Geburtsvorgang selbst befassen, Rechtsnormqualität. Die Nichteinhaltung von Leitlinien führt daher nicht "per se" zu einer Beweislastumkehr, sondern bedarf regelmäßig der zusätzlichen Feststellung eines groben Behandlungsfehlers.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 623.562,89 EUR

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1735/06
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 486/01