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BGH - Entscheidung vom 19.02.2008

4 StR 29/08

BGH, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 4 StR 29/08

DRsp Nr. 2008/4815

Gründe:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Für die vom Angeklagten mit Schreiben vom 8. Februar 2008 beantragte Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei den Entscheidungen berufenen Senatsmitglieder bestand kein Anlass. Dass der Angeklagte die Namhaftmachung beantragt hat, um Bedenken gegen die Objektivität der möglicherweise entscheidenden Senatsmitglieder geltend machen zu können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2758 ), lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbenannten Urteils wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Vorinstanz: LG Münster, vom 19.06.2007