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BFH - Entscheidung vom 26.11.2008

X R 20/04

Normen:
FGO § 126a

BFH, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen X R 20/04

DRsp Nr. 2009/3021

Normenkette:

FGO § 126a;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Senat hält nach nochmaliger Beratung an der im Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2008 dargelegten Begründung fest. Aus E. II des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BFH/NV 2008, Beilage 3, Seite 228 , 240) geht eindeutig hervor, dass die Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2009 angeordnet wird und dass die Fortgeltung auch von den Verwaltungsbehörden und den Gerichten zu beachten ist. Eine erneute Vorlage an das BVerfG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2173/00