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BFH - Entscheidung vom 12.02.2008

IX B 187/07

BFH, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen IX B 187/07

DRsp Nr. 2008/8623

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind nicht gegeben.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund dargelegt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in der Beschwerdeerwiderung Bezug. Die Kläger wenden sich mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich --in der Art einer Revisionsbegründung-- gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331 ).

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1651/04