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BFH - Entscheidung vom 25.09.2008

X B 184/08

BFH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen X B 184/08

DRsp Nr. 2008/21686

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Ergeht wie im Streitfall ein Gerichtsbescheid, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, kann dagegen keine Beschwerde, sondern nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids der Antrag auf mündliche Verhandlung beim Finanzgericht beantragt werden (§ 90a Abs. 2 FGO ; vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374 , mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).

2. Der angerufene Senat sieht keinen Grund, die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde deshalb zurückzustellen, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beim Senat Prozesskostenhilfe (PKH) für das durchzuführende Beschwerdeverfahren beantragt hat. Es entspricht zwar der üblichen Senatspraxis, zunächst nur über den Antrag auf Bewilligung von PKH zu entscheiden, um es dem Kläger im Falle der Ablehnung seines PKH-Antrags zu ermöglichen, sein Rechtsmittel zurückzunehmen. Im Streitfall ist der Kläger jedoch bereits durch das Schreiben der Geschäftsstelle des angerufenen Senats vom 7. August 2008 davon unterrichtet worden, dass und aus welchen Gründen die vorliegende Beschwerde unzulässig ist. Der Kläger hat seine Beschwerde gleichwohl aufrechterhalten.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 656/08