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BFH - Entscheidung vom 01.10.2008

IX B 114/08

BFH, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen IX B 114/08

DRsp Nr. 2008/21677

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 107 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind nur Erklärungsmängel, jedoch keine Mängel bei der Bildung des Erklärungswillens des Gerichts; denn die Berichtigung darf nur der Verwirklichung des vom Gericht erkennbar Gewollten dienen, nicht aber die gewollte Entscheidung inhaltlich korrigieren. Schon die Möglichkeit eines Rechtsirrtums schließt daher --wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung -- die Berichtigung nach § 107 FGO aus. Allein mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschrift (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2006 VII B 70/06, BFH/NV 2006, 1678; vom 3. Mai 2001 VI B 258/99, BFH/NV 2001, 1420, jeweils m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss, mit dem das Finanzgericht (FG) die Berichtigung abgelehnt hat, nicht zu beanstanden. Das FG ist --in erkennbarer Übereinstimmung-- im Tenor und in den Entscheidungsgründen des zugrunde liegenden Urteils davon ausgegangen, dass der gesamte, im Streitjahr 2003 nachgezahlte Lizenzbetrag auf das erste Halbjahr 2001 entfiel und danach dem Kläger und Beschwerdeführer zuzurechnen war. Entgegen der Auffassung der Kläger stehen daher Tenor und Entscheidungsgründe des maßgeblichen Urteils nicht im Widerspruch zueinander; ein mechanischer Fehler liegt offensichtlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 , § 143 Abs. 1 FGO . Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515 ).

Vorinstanz: FG Münster, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4190/06