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BFH - Entscheidung vom 01.10.2008

III B 147/07

BFH, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen III B 147/07

DRsp Nr. 2008/21033

Gründe:

I. Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seit Mai 2003 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Ungarn lebte, hob sie im September 2004 die Kindergeldfestsetzung ab Mai 2003 auf und forderte das für die Zeit von Mai 2003 bis einschließlich Mai 2004 bereits ausgezahlte Kindergeld zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensfehlern.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers ist nicht in einer den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genügenden Art und Weise dargelegt.

1. Für die Zeit von Mai 2003 bis einschließlich April 2004 hat das Finanzgericht (FG) den Kindergeldanspruch des Klägers verneint, weil der Kläger als (vermeintlich) ungarischer Staatsangehöriger in Deutschland nicht gemäß § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein könne. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde legt der Kläger zwar (erstmals) in Kopie einen Auszug aus einem deutschen Reisepass vor. Abgesehen davon, dass derartiges neues tatsächliches Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 118 Abs. 2 FGO ), hängt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG neben dem Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit jedoch von weiteren Voraussetzungen ab. Dass auch diese gegeben sein könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Damit hat er schon nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf dem vermeintlichen Fehler beruhen kann (z.B. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008 III B 60/07, juris).

2. Für die Zeit ab Mai 2004 (Beitritt Ungarns zur Europäischen Union) hat das FG die Klage abgewiesen, weil der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, dass er im Jahr 2004 nach § 1 Abs. 3 EStG in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei. Der Kläger hat auch diesbezüglich keinen Verfahrensfehler schlüssig dargelegt. Die erstmalige Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2004 als (vermeintlich ausreichender) Nachweis für das Bestehen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist hierfür schon deshalb ungeeignet, weil neues tatsächliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist (§ 118 Abs. 2 FGO ).

Vorinstanz: FG München, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 851/06