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BFH - Entscheidung vom 27.08.2008

I B 79/08

BFH, Beschluss vom 27.08.2008 - Aktenzeichen I B 79/08

DRsp Nr. 2008/19388

Gründe:

I. Die Beteiligten haben vor dem Finanzgericht (FG) darüber gestritten, ob das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers G in den Streitjahren 2001 bis 2004 angemessen oder zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen war. Das FG hat der Klage zum Teil stattgegeben. Im Tenor des Urteils heißt es hinsichtlich des Streitjahres 2004, die Steuerfestsetzungen seien unter Berücksichtigung einer vGA in Höhe von 19 540 EUR zu ändern. In der Urteilsbegründung ist das FG davon ausgegangen, dass G im Jahr 2004 eine als vGA zu beurteilende Umsatzprovision in Höhe von 30 000 EUR bezogen habe, ferner sei das Gehalt unangemessen gewesen. Insoweit liege eine vGA "in Höhe (weiterer) 19 540 EUR" vor. Durch den angefochtenen Beschluss hat das FG den Tenor hinsichtlich des Streitjahres 2004 dahingehend berichtigt, dass die Steuerfestsetzungen unter Berücksichtigung von vGA in Höhe von 49 540 EUR zu ändern seien. Zugleich lehnte es den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab, für das Streitjahr 2003 statt von vGA in Höhe von 70 100 EUR nur von vGA in Höhe von 61 676 EUR auszugehen.

Dagegen wendet sich die Klägerin, die geltend macht, die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) hinsichtlich des Jahres 2004 lägen nicht vor. Es blieben unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten. Ferner sei die vGA des Jahres 2003 fehlerhaft berechnet. Insoweit sei der Tenor zu berichtigen.

II. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss ist unbegründet.

1. Gemäß § 113 Abs. 1 i.V.m. § 107 FGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind nur Erklärungsmängel, also keine Mängel bei der Bildung des Erklärungswillens des Gerichts. Die Berichtigung nach § 107 FGO kann nur dazu führen, dass Übereinstimmung des erkennbar gewollten Inhalts der Aussage des Gerichts mit dem erklärten Text der Entscheidung hergestellt wird. Wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung schließt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums die Berichtigung nach § 107 FGO aus. Nur mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschriften. Ein offenbarer Fehler liegt vor, wenn er auf der Hand liegt, wenn er durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. Schließlich kann die Berichtigung sowohl Tenor als auch Rubrum wie Urteils- bzw. Beschlussgründe betreffen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 1997 V B 6/97, BFH/NV 1998, 46, m.w.N.; vom 15. Mai 2006 VII B 70/06, BFH/NV 2006, 1678).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Berichtigung durch das FG nicht zu beanstanden. Tenor und Entscheidungsgründe des zugrunde liegenden Urteils stehen offensichtlich im Widerspruch zueinander. Der Tenor hat hinsichtlich des Streitjahres 2004 lediglich vGA in Höhe von 19 540 EUR ausgewiesen. Aus den Urteilsgründen ist jedoch ersichtlich, dass das FG hinsichtlich des Jahres 2004 von vGA in Höhe von insgesamt 49 540 EUR ausgegangen ist. Es hat zum einen die an G gezahlte Provision in Höhe von 30 000 EUR, zum andern das feste Geschäftsführergehalt des G in Höhe von 19 540 EUR als vGA beurteilt. Der Betrag von 30 000 EUR ist offenkundig versehentlich nicht berücksichtigt worden. Allein aus dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass im Zusammenhang mit der Erwähnung einer vGA in Höhe von "weiteren" 19 540 EUR das Wort "weitere" in Klammern gesetzt ist, lässt Zweifel an dem vom FG Gewollten nicht aufkommen.

3. Das FG hat den Berichtigungsantrag der Klägerin hinsichtlich des Jahres 2003 zu Recht abgelehnt. Es hat ausweislich der Urteilsgründe die im Jahr 2003 gezahlte Gewinntantieme in Höhe von 22 100 EUR sowie die Provision in Höhe von 8 000 EUR als vGA beurteilt. Darüber hinaus hat es eine weitere vGA von 40 000 EUR angenommen. Die Klägerin hatte dem beherrschenden Gesellschafter G im geänderten Geschäftsführervertrag vom 25. September 2003 eine Garantieprovision in Höhe von 60 000 EUR zugesagt. Das FG hat darin insoweit eine vGA gesehen, als die Garantieprovision für die Zeit vor Abschluss der geänderten Vereinbarung gezahlt wurde. Es ist demnach ausweislich der Urteilsgründe hinsichtlich des Jahres 2003 von vGA in Höhe von insgesamt 70 100 EUR ausgegangen. Dieser Betrag ist auch im Tenor benannt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das FG statt den im Urteil aufgeführten Beträgen seiner Entscheidung tatsächlich andere Werte zugrunde legen wollte. Ein Widerspruch zwischen Gründen und Tenor oder innerhalb der Gründe, der berichtigt werden könnte, liegt demnach nicht vor. Soweit die Klägerin die Berechnung der vGA durch das FG beanstandet, zeigt sie allenfalls einen inhaltlichen Fehler der angegriffenen Entscheidung auf, der jedoch nicht im Verfahren nach § 107 FGO korrigiert werden kann.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10311/06