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BFH - Entscheidung vom 04.07.2008

IX R 41/07

BFH, Beschluss vom 04.07.2008 - Aktenzeichen IX R 41/07

DRsp Nr. 2008/17421

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 mit Urteil vom 6. Juni 2007, zugestellt am 28. Juni 2007, abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 18. Juli 2007, haben die Kläger die Revision eingelegt und begründet. Die Begründung enthält keinen Revisionsantrag. Auf entsprechenden telefonischen Hinweis der Geschäftsstelle teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 7. August 2007 mit, die Revisionsbegründung umgehend um einen eindeutigen Antrag zu ergänzen. Dieser Antrag ging beim BFH am 3. September 2007 ein.

II. Die Revision ist unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und deshalb nach § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.

1. Der Senat entscheidet über die Revision durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 3 FGO ).

2. Die Revision ist unzulässig. Denn die Kläger haben sie nicht gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils hinreichend begründet, da der erforderliche Revisionsantrag nicht fristgerecht gestellt wurde. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO ). Eine nicht form- und fristgerecht begründete Revision ist unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO ).

Zwar kann ein ausdrücklicher Revisionsantrag entbehrlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2008 X R 1/07, BFH/NV 2008, 861 , m.w.N.). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn der Revisionsbegründung --wie im Streitfall-- kein eindeutiges Rechtsschutzbegehren zu entnehmen ist. Zudem hat der BFH den Kläger drei Wochen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aufgefordert, das mit der Revision verfolgte Ziel zu konkretisieren; der Kläger ist dieser Aufforderung aber nicht fristgerecht nachgekommen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6716/04