Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 23.05.2008

IX B 111/04

BFH, Beschluss vom 23.05.2008 - Aktenzeichen IX B 111/04

DRsp Nr. 2008/13456

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht (mehr) gegeben. Die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) geklärt; danach ist die Besteuerung dieser Veräußerungsgeschäfte verfassungsgemäß. Die gegen das Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06 (z.B. Deutsches Steuerrecht 2008, 197, Der Betrieb 2008, 273) nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Bei der als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügten unterlassenen Aussetzung des Klageverfahrens durch das Finanzgericht (Verletzung von § 74 FGO ) fehlt es an der Darlegung, dass nach dessen materiell-rechtlicher Auffassung eine solche Aussetzung die einzig richtige Entscheidung gewesen wäre (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 211/01, BFH/NV 2004, 57 , unter II. 1. b).

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 3/2004