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BFH - Entscheidung vom 06.05.2008

IX S 12/08

BFH, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen IX S 12/08

DRsp Nr. 2008/12832

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. Februar 2008 IX S 31/07 (PKH) hat der Senat den Antrag der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ... wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde sowie --falls dieses Rechtsmittel nicht zulässig sein sollte-- "Gegenvorstellung und Gehörsrüge" erhoben. Der Senat legt diese Einwendungen als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung aus.

II. 1. Die Anhörungsrüge ist zulässig.

a) Die Antragsteller haben sich zwar persönlich und nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft an den BFH gewandt (vgl. § 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Da der Vertretungszwang aber nicht für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH gilt, gilt er auch nicht für das auf die Fortführung dieses Verfahrens gerichtete Begehren nach § 133a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764 ).

b) Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 FGO ). Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

aa) Der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen. Vielmehr kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 FGO mit der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, dass das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat-- im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verstoßen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314 , m.w.N.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO beinhaltet für das Gericht die Verpflichtung, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1314 , m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614, m.w.N.).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Dieser wird auch nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324 ).

bb) Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Senat eine Gehörsverletzung begangen hat. Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, das Verfahren VIII S 10/07 (PKH) sei noch nicht entschieden. Der Senat hat zuständigkeitshalber diesen Rechtsstreit übernommen und unter dem neuen Aktenzeichen IX S 31/07 (PKH) fortgeführt. Dies ist den von den Antragstellern bevollmächtigten Rechtsanwälten XY, mit Schreiben vom ... mitgeteilt worden. Die Antragsteller können auch nicht mit dem Einwand gehört werden, von ihnen sei für das Verfahren vor dem BFH keine neue Bedürftigkeitsbescheinigung angefordert worden. Die Rechtsanwälte XY haben sich mit Schreiben vom ... als Bevollmächtigte der Antragsteller gemeldet und u.a. angekündigt, die für den PKH-Antrag erforderliche Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse werde in Kürze zu den Akten gereicht. Darüber hinaus ergibt sich aus den von den Antragstellern mit ihrem Schriftsatz vom ... eingereichten Anlagen, dass sie von den Rechtsanwälten XY mit Schriftsatz vom ... darauf hingewiesen worden sind, im Verfahren vor dem BFH seien die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu machen.

2. Die Gegenvorstellung hat unbeschadet ihrer Statthaftigkeit (vgl. dazu eingehend BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFH/NV 2008, 165 ) schon deshalb keinen Erfolg, weil mit ihr nur geltend gemacht werden kann, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474 ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -- Kostenverzeichnis --). Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 474 , m.w.N.).