BFH, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen V B 155/07
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zwar gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ) zu gewähren.
Ausweislich der Kopie des Postausgangsbuchs und des Poststempels auf dem Briefumschlag ist die Beschwerdeschrift am 19. Juli 2007 zur Post gegeben worden. Dass die --ordnungsgemäß adressierte-- Beschwerdeschrift erst am 24. Juli 2007 --und damit einen Tag zu spät-- beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, hat der Kläger nicht verschuldet.
2. Der Kläger hat aber keinen Zulassungsgrund gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO ). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).
b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO begehrt, fehlt es bereits an der Darlegung einer bestimmten Rechtsfrage von allgemeinem Interesse (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2006 VIII B 4/06, BFH/NV 2007, 490 , unter 3.). Diese Anforderung erfüllt der Kläger nicht, wenn er ausführt, "es gilt anhand allgemein gültiger Kriterien aufzuzeigen, wann eine Vergütung bei gezielter Vermittlung von Wertpapieren i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei ist".
Im Übrigen wendet sich der Kläger --wie mit einer Revisionsbegründung-- gegen die Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG). Allein die Behauptung, das FG habe sachlich unrichtig entschieden, genügt aber den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320 ; vom 27. März 2006 VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256 , unter 1. a).
c) Zu dem ferner von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO ) hat der Kläger keinerlei Begründung abgegeben.