Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 15.01.2008

IX B 136/07

BFH, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen IX B 136/07

DRsp Nr. 2008/11974

Gründe:

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX R 31/07 entschieden hat, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (1996) anwendbar bleibt. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf dieses Urteil.

Der Senat muss mithin nicht entscheiden, ob die Rechtssache im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde grundsätzlich bedeutsam war. Die grundsätzliche Bedeutung ist jedenfalls durch das BFH-Urteil in der Sache IX R 31/07, das mit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts übereinstimmt, entfallen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158 ).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 387/04