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BVerwG - Entscheidung vom 06.12.2007

1 C 17.05

BVerwG, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 1 C 17.05

DRsp Nr. 2008/44

Gründe:

Die Festsetzung erfolgt auf den zulässigen Antrag des Bevollmächtigten des Klägers vom 7. November 2007. Die bereits mit geändertem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2007 erfolgte Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 1 500 EUR auch für das Revisionsverfahren kann das Bundesverwaltungsgericht nicht binden, denn eine Festsetzung kann jeweils nur durch das Instanzgericht und nur mit Wirkung für die eigene Instanz erfolgen (AnwK-RVG/Schneider § 33 Rn. 29; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, Rn. 15 zu § 33 RVG ).

Der Gegenstandswert nach § 30 RVG beträgt für Klagen auf Anerkennung als Flüchtling (bzw. auf Aberkennung dieses Status) nach § 60 Abs. 1 AufenthG seit dem 1. Januar 2005 3 000 EUR. Dieser Streitwert ist ebenfalls für die Revisionsinstanz festzusetzen, wenn das Mandat für diese Instanz - wie hier - nach dem 1. Januar 2005 erteilt worden ist (Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - BA Rn. 6 und vom 14. Februar 2007 - BVerwG 1 C 22.04 - juris).

Vorinstanz: VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 23 B 05.30152