BVerwG, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 2 B 67.07 - Aktenzeichen 2 C 134.07
DRsp Nr. 2008/372
Gründe:
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstunfallschaden nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG anzunehmen ist.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 134.07 fortgesetzt
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 04.2722