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BVerwG - Entscheidung vom 17.01.2007

4 A 1.07

BVerwG, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 4 A 1.07

DRsp Nr. 2007/2920

Gründe:

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gerichtliche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt.

Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl der Kläger bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 6.05 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Bundesverwaltungsgericht.

Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen.