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BVerwG - Entscheidung vom 02.10.2007

4 B 40.07

BVerwG, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 4 B 40.07

DRsp Nr. 2007/18768

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ob den Beigeladenen wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, kann dahinstehen. Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht - wie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlich - innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet wurde. Die Beschwerdebegründungsfrist ist eine von der Einlegungsfrist unabhängige, selbständige Frist, deren Lauf grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (Beschluss vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.01 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 2 = NJW 1992, 2780 ).

Das angefochtene Urteil wurde den Beigeladenen am 6. Juli 2007 zugestellt. Die Beschwerdebegründungsfrist endete mit dem 6. September 2007. Die Beigeladenen haben am 24. August 2007 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt, die Beschwerde aber nicht begründet. Gründe für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, die erst nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses für die Einhaltung der Beschwerdeeinlegungsfrist abgelaufen ist, haben sie nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 B 05.3262