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BVerwG - Entscheidung vom 28.06.2007

4 B 23.07

BVerwG, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 B 23.07

DRsp Nr. 2007/12736

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die Beschwerde möchte mit den von ihr formulierten Fragen rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, unter welchen Voraussetzungen die zwischen den Beteiligten geschlossene Modernisierungsvereinbarung vom 30. März/7. April 1998 aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Damit ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht bezeichnet. Dass auch öffentlich-rechtliche Verträge nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133 , 157 BGB so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ob unter Berücksichtigung dieses Auslegungsgrundsatzes ein Verstoß gegen Vergabebestimmungen zur Kündigung der Modernisierungsvereinbarung berechtigt und innerhalb welcher Frist eine Kündigung ausgesprochen werden muss, hängt vom Inhalt der konkreten Modernisierungsvereinbarung und den sonstigen tatsächlichen Umständen des Falles, insbesondere dem Gewicht des Verstoßes gegen die Vergabebestimmungen ab. Verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse sind insoweit nicht zu erwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 43 Abs. 1 , § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen - 1 KO 163/04 - 14.2.2007,