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BVerwG - Entscheidung vom 05.06.2007

9 A 31.06

BVerwG, Beschluß vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 9 A 31.06 - Aktenzeichen 11 A 83.95

DRsp Nr. 2007/11911

Gründe:

Nachdem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 1995 hinsichtlich der Lärmschutzansprüche der Streckenanlieger durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergänzt und auf der Grundlage einer straßenrechtlichen Planfeststellung mit der Beseitigung der höhengleichen Bahnübergänge im Stadtgebiet von Salzwedel begonnen wurde, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen. Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint dem Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Aufteilung der Kosten angemessen.

Die Kostenteilung berücksichtigt zunächst, dass die Kläger zu 1 a), 1 b), 3 a), 3 b), 4 c), 5 a), 6 b), 6 c), 10 a), 10 b), 10 c) und 13 nach Mitteilung der Beklagten nachträglich in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die angefochtene Planfeststellung insoweit einer Überprüfung nicht standgehalten hätte. Hinsichtlich der übrigen Kläger erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage Erfolgsaussichten hatte. Die Beigeladene konnte an der Tragung der Kosten nicht beteiligt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO ). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie dementsprechend selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO ).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F., wobei an die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15. März 1996 - BVerwG 11 VR 37.95 - angeknüpft wird.