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BVerwG - Entscheidung vom 30.05.2007

5 B 133.07

BVerwG, Beschluß vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 5 B 133.07 - Aktenzeichen 5 PKH 17.07

DRsp Nr. 2007/11892

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 - per Fax am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (GA Bl. 370) - hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger "gegen die Beschlüsse des OVG vom 27.11.2006 und 01.02.2006 Beschwerde eingelegt und die Zulassung der Beschwerde beantragt". In einer per Briefpost übersandten Ausfertigung der Beschwerdeschrift (GA Bl. 372) ist das Datum 01.02.2006 - nicht erkennbar, von wem - handschriftlich in 10.02.2006 geändert. Im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2007 (GA Bl. 397), in dem die "Nichtzulassungsbeschwerde" begründet wird, bezeichnet er im Beschwerdeantrag (Schriftsatz S. 1; GA Bl. 397) die Beschlüsse mit den Daten "12.02. und 27.11.2006" und in der weiteren Begründung (Schriftsatz S. 2; GA Bl. 398) den Beschluss vom Februar 2006 mit dem Datum "10.02.2006".

Ausweislich der Akten datiert der Februarbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2006.

1. Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 10. Februar 2006 richtet. Nach § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich der dort angeführten Ausnahmen nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Einer dieser Ausnahmen unterfällt der Beschluss vom 10. Februar 2006 nicht, der zulasten der Kläger Prozesskostenhilfe für den Kläger und eine - über die begrenzte Berufungszulassung hinausgehende weitere - Zulassung der Berufung abgelehnt hat.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 27. November 2006 ist nicht begründet.

Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Mit der bloßen Behauptung, das Berufungsgericht habe gegen Art. 3 Abs. 1 , Art. 20 Abs.1 und 2 GG verstoßen und die Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung verletzt, zeigen die Kläger nicht auf, welche Rechtsfrage grundsätzlich klärungsbedürftig sein sollte. Soweit die Kläger geltend machen, es sei grundsätzlich klarzustellen, dass die bedarfsorientierte Grundsicherung gemäß § 3 GSiG nicht bloß als Darlehen gewährt werden dürfe, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wie die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich vortragen, begehren sie kein Darlehen. Nur insoweit war aber die Berufung im Beschluss vom 10. Februar 2006 zugelassen. Über den Antrag der Kläger auf nicht als Darlehen zu gewährende Grundsicherungsleistungen hat das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 27. November 2006 nicht in der Sache entschieden, sondern hat die Berufung insofern wegen deren Nichtzulassung im Beschluss vom 10. Februar 2006 als unzulässig verworfen. Wegen dieser unanfechtbaren Nichtzulassung der Berufung könnte sich deshalb die Frage, ob Leistungen der Grundsicherung auch als Darlehen gewährt werden dürfen, in einem Revisionsverfahren nach der Berufungsentscheidung vom 27. November 2006 nicht stellen.

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, legt aber nicht dar, von welchem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts das Berufungsgericht abgewichen sein sollte.

Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Ein Verstoß gegen § 130a VwGO liegt nicht vor; die Kläger sind mit ausführlichem Hinweisschreiben des Berufungsgerichts vom 7. November 2006, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 8. November 2006 zugegangen, zu einer Entscheidung durch Beschluss gehört worden. Auch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO , gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder gegen die Pflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Aus dem Hinweisschreiben des Gerichts vom 7. November 2006 ist ersichtlich, dass es den Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen und erwogen hat und dass es die anwaltlich vertretenen Kläger auf die nur beschränkte Zulassung der Berufung und deren Konsequenzen hingewiesen hat.

3. Der weitere Antrag der Kläger in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2006 auf "Zulassung der Beschwerde" ist unstatthaft. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung sieht eine solche Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vor.

4. Aus den dargelegten Gründen kann den Klägern mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO , §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 4736/04