BVerfG, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 2 BvC 4/06
DRsp Nr. 2007/10202
Unzulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde
Gründe:
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 19. Dezember 2006 mitgeteilten Gründen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 23. Januar, 31. Januar und 5. Februar 2007 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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