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BGH - Entscheidung vom 07.02.2007

2 ARs 547/06

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 547/06 - Aktenzeichen 2 AR 310/06

DRsp Nr. 2007/5420

Zweckmäßigkeit einer Abgabe

Eine Abgabe an das neue Wohnsitzgericht ist zweckmäßig, wenn dadurch auch der kindliche Hauptbelastungszeuge einen kürzeren Anreiseweg hat.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Bensheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, nachdem der Angeklagte nach der Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach Kaiserslautern verlegt hat. Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig, im Übrigen auch sachgerecht, weil durch die Verlegung des Verfahrens nach Kaiserslautern und den dadurch verkürzten Anreiseweg vor allem auch die Belastungen für den kindlichen Hauptbelastungszeugen (und seine Mutter) deutlich reduziert werden können. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht Bensheim bereits zum Teil mit der Sache vertraut ist und zudem Zeugen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bensheim kommen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: AG Bensheim - 53 Ls-130 Js 52258/06,
Vorinstanz: AG Kaiserslautern - 6039 Js 18008/06.jug 10 Ls,