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BGH - Entscheidung vom 13.06.2007

2 ARs 198/07

Normen:
StPO § 14

BGH, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 198/07 - Aktenzeichen 2 AR 122/07

DRsp Nr. 2007/11531

Zuständigkeit eines am Streit nicht beteiligten Gerichts

Eine Zuständigkeitsbestimmung kann nicht erfolgen, wenn tatsächlich an dem Streit nicht beteiligtes Gericht zuständig ist.

Normenkette:

StPO § 14 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Rottenburg a.N. und das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach streiten sich über die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO , § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil diese Amtsgerichte im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte liegen.

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes war zurückzuweisen, da keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (st. Rspr. vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 110 ).

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass das bisher nicht am Streit beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - Adelsheim für die Einleitung der Vollstreckung zuständig ist. Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Beschlüsse vom 9. Oktober 2002 - 2 ARs 259/02 (NStZ-RR 2003, 29 ), vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 (BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1) und vom 21. April 2005 - 2 ARs 84/05 an.

Vorinstanz: AG Karlsruhe - 10 Cs 460 Js 3501/07 u.a.,
Vorinstanz: AG Karlsruhe-Durlach - 2 Ds 33 Js 40723/01 Hw.,
Vorinstanz: AG Rottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 VRJs 31/07