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BGH - Entscheidung vom 26.11.2007

II ZA 15/06

Normen:
GmbHG § 9 Abs. 2 (a.F.)
ZPO § 552a § 114

BGH, Beschluß vom 26.11.2007 - Aktenzeichen II ZA 15/06

DRsp Nr. 2008/1073

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung einer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision betreffend die Passivlegitimation des Geschäftsanteilserwerbers bei der Unterbilanzhaftung und die Verjährung derartiger Ansprüche mangels Vorliegens von Zulassungsgründen und Erfolgsaussicht der Revision

Normenkette:

GmbHG § 9 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 552a § 114 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, Tz. 1, bei juris; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, Tz. 2, bei juris).

Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung genannten Fragen zur Passivlegitimation des Geschäftsanteilserwerbers bei der Unterbilanzhaftung und zur Frage der Verjährung derartiger Ansprüche unter Berücksichtigung der Neuregelung des Verjährungsrechts sind im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat die Sache auch zutreffend entschieden, indem es die zu Recht auf Unterbilanzhaftung - und nicht etwa auf Einlagezahlung - gestützte Klage im Zusammenhang mit der Verwendung des "alten" GmbH-Mantels wegen Ablaufs der seinerzeit einschlägigen fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. (BGHZ 105, 300 , 304 ff.) abgewiesen hat. Dabei ist die Anknüpfung des Beginns des Laufes der Verjährung an die Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Jahre 1989 - nach außen spätestens dokumentiert durch die im Handelsregister des Amtsgerichts R. am 3. November 1989 eingetragene Verlegung des Gesellschaftssitzes nach R. - zutreffend, weil aus Gründen des Vertrauensschutzes an die vom Senat in BGHZ 155, 318 , 326 f. im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung als Stichtag für die (bis dahin andauernde) Unterbilanzhaftung für Altfälle nicht angeknüpft werden kann.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 25/06
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 86/05