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BGH - Entscheidung vom 19.01.2007

AnwZ (B) 115/05

Normen:
FGG § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 19.01.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 115/05

DRsp Nr. 2007/4726

Zurückweisung einer Gehörsrüge im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Zu Recht hat der Senat seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 auf die Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags vom 4. Mai 2006 gestützt. Auf den Wiedereinsetzungsantrag, den die Antragstellerin bereits am 12. Dezember 2005 in ihrem (verspäteten) Rechtsmittel "hilfsweise" gestellt hatte, kam es nicht an. Dieser Antrag war wegen fehlender Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen unzulässig (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - AnwZ (B) 40/00, BRAK-Mitt 2000, 305 unter II; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdnr. 56). Zwar hatte die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005 angekündigt, ihr Verfahrensbevollmächtigter werde die notwendige Glaubhaftmachung selbständig vornehmen; dies ist aber, wie im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG , sondern erst mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 - somit verspätet - geschehen.

Normenkette:

FGG § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG ).

Zu Recht hat der Senat seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 auf die Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags vom 4. Mai 2006 gestützt. Auf den Wiedereinsetzungsantrag, den die Antragstellerin bereits am 12. Dezember 2005 in ihrem (verspäteten) Rechtsmittel "hilfsweise" gestellt hatte, kam es nicht an. Dieser Antrag war wegen fehlender Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen unzulässig (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdnr. 56). Zwar hatte die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005 angekündigt, ihr Verfahrensbevollmächtigter werde die notwendige Glaubhaftmachung selbständig vornehmen; dies ist aber, wie im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG , sondern erst mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 - somit verspätet - geschehen.

II. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat aus den unter I. dargelegten Gründen keinen Erfolg.

III. Dem (erneuten) Antrag auf "Aufhebung des Sofortvollzugs" kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Mit dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 und dem vorliegenden Beschluss ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Wegen der damit eingetretenen Bestandskraft der Widerrufsverfügung ist der Antrag, wie bereits im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt (unter II 4), gegenstandslos.

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 20/03 (I)