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BGH - Entscheidung vom 01.08.2007

III ZR 185/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a
BGB § 826

BGH, Beschluß vom 01.08.2007 - Aktenzeichen III ZR 185/05

DRsp Nr. 2007/15286

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Auslegung eines Emissionsprospekts

Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht ist befugt, ein Emissionsprospekt, mit dem bundesweit Anleger geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten Gesamteindruck zu korrigieren, wenn er sie für rechtsfehlerhaft hält.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ; BGB § 826 ;

Gründe:

Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist zweifelhaft, weil die Beklagte zu 1 in ihrer Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG übergangen haben soll, zumal in dieser Sache ein Prospektfehler revisionsrechtlich zu unterstellen war (vgl. Rn. 8 des Urteils). Tatsächlich sind die in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in dem Urteil in der Sache III ZR 125/06 behandelt worden, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Beklagte zu 1 für richtig hält.

Soweit die Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 14. Juni 2007 in der Sache III ZR 125/06 ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG , Art. 3 Abs. 1 GG als Ausprägung des Willkürverbots und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dadurch als verletzt ansieht, dass der Senat den Emissionsprospekt anders als die Vorinstanz ausgelegt hat, zeigt sie schon keinen Verfahrensfehler auf. Der Senat ist befugt, einen Emissionsprospekt, mit dem bundesweit Anleger geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten Gesamteindrucks zu korrigieren, wenn er sie für rechtsfehlerhaft hält. Der Senat hat auch deutlich gemacht, worin er den Fehler der Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts sieht (vgl. Rn. 15 des von der Rüge in Bezug genommenen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06).

Vorinstanz: OLG München, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 5613/04
Vorinstanz: LG München I, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 9454/04