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BGH - Entscheidung vom 16.04.2007

AnwZ (B) 41/06

Normen:
BRAO § 42 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 16.04.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 41/06

DRsp Nr. 2007/8812

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Normenkette:

BRAO § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin, durch welche die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen worden war, zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist dem Beschwerdeführer am 15. März 2006 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof erst am 5. April 2006 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 19. April 2006 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Er hat darin vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 23. März 2006 Beschwerde gegen den Beschluss erhoben und dieses Schreiben am selben Tag, einem Freitag, zur Post gegeben. Bei normalem Postgang habe er davon ausgehen können, dass diese Beschwerde das Gericht fristgerecht vor dem 29. März 2006 erreichen würde.

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ) ist wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO ) als unzulässig zu verwerfen, denn das form- und fristgerecht eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsteller ist unzulässig.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG , § 40 Abs. 4 BRAO ). Zwar trägt er vor, er habe das Beschwerdeschreiben rechtzeitig mit der Post abgesandt. Das Vorbringen ist aber nicht glaubhaft gemacht. Es wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht. Der Antragsteller, der vom Senat mehrfach auf das Erfordernis einer Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes hingewiesen wurde, hat hierauf nicht reagiert. Ihm kann daher nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Die sofortige Beschwerde ist danach unzulässig.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 90/05