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BGH - Entscheidung vom 12.12.2007

IV ZR 256/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen IV ZR 256/06

DRsp Nr. 2007/23992

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat auch die auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 54.900 EUR

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 205/05
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 243/04