Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.01.2007

IV ZR 141/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 24.01.2007 - Aktenzeichen IV ZR 141/06

DRsp Nr. 2007/2530

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Auf den gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht die angefochtene Entscheidung nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 682.176,70 EUR

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 12/06
Vorinstanz: LG Stendal, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 347/05