BGH, Beschluß vom 24.01.2007 - Aktenzeichen IV ZR 141/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Auf den gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht die angefochtene Entscheidung nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 682.176,70 EUR