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BGH - Entscheidung vom 05.03.2007

II ZR 37/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 05.03.2007 - Aktenzeichen II ZR 37/06

DRsp Nr. 2007/5388

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer lediglich 14.956,45 EUR (5.112,92 + 9.843,53) beträgt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Zwischen dem auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Teils der Klage i.H.v. 9.492,07 EUR und der Widerklage - gleichfalls auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens - i.H.v. 9.843,53 EUR besteht wirtschaftliche Identität, mit der Folge, dass die Werte nicht zusammengerechnet werden, sondern nur der höhere Wert der Widerklage in die Beschwer einzubeziehen ist (BGH, Urt. v. 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 , Juris Tz. 8 m.w.Nachw.).

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 14.956,45 EUR

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 478/05
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 296/02