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BGH - Entscheidung vom 25.09.2007

VIII ZR 318/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 8

Fundstellen:
WuM 2007, 640

BGH, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 318/06

DRsp Nr. 2007/18863

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 10. November 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 EUR sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird. Auch unter Einschluss der Zahlungsklage von 1.368 EUR wird damit keine Beschwer über 20.000 EUR geltend gemacht.

Streitwert: 14.296,60 EUR

Vorinstanz: LG Gießen, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 221/06
Vorinstanz: AG Gießen, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen C 526/05
Fundstellen
WuM 2007, 640