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BGH - Entscheidung vom 28.06.2007

VII ZR 107/06

Normen:
ZPO § 301 § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VII ZR 107/06

DRsp Nr. 2007/12174

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein unzulässiges Teilurteil mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 301 § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Senat versteht das angegriffene Urteil dahin, dass nur über den Grund des bezifferten Klageantrags entschieden worden ist, nicht hingegen über den Feststellungsantrag. Damit ist die Entscheidung zwar als ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil anzusehen; dieser Verfahrensfehler stellt aber keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO dar.

Bedenken, die im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG gegen eine Heranziehung von Einkommens- und Vermögensnachweisen aus dem Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen der Schadensermittlung bestehen können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vorliegt.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 250.000 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 312/05
Vorinstanz: LG Kempten, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1317/01