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BGH - Entscheidung vom 27.09.2007

IX ZR 116/05

Normen:
BGB § 675 § 280
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 116/05

DRsp Nr. 2007/19131

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress wegen unterlassener Geltendmachung von Mängelbeseitigungskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten vorwirft, sie hätten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 22.471,68 EUR im Erstprozess pflichtwidrig nicht geltend gemacht, sind die gerügten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich.

Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich auf die rechtliche Würdigung des Landgerichts bezogen, das unter Hinweis auf das in dem Zweitprozess von dem Oberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten den geltend gemachten Schaden aus tatsächlichen Gründen verneint hat. Gegen diese die Abweisung des Anspruchs allein tragende Begründung wird ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht. Davon abgesehen ist das Oberlandesgericht zu Recht von einer Verjährung etwaiger Ersatzansprüche des Klägers ausgegangen.

2. Im Blick auf die Abweisung des weiteren Schadensersatzanspruchs in Höhe von 41.960,01 EUR, der die Kosten des Zweitprozesses zum Gegenstand hat, wird ein Gehörsverstoß oder ein anderer Zulassungsgrund nicht substantiiert dargetan.

Die Rüge des Klägers erschöpft sich in dem nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Verlangen, dass sich die Gerichte mit seinem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzen, die er selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269 , 286). Überdies wird die Würdigung der Vorinstanzen, dass der Beklagte die frühere Rechtshängigkeit der in dem Zweitprozess verfolgten Ansprüche auch mit Rücksicht auf das zu dieser Frage in diesem Verfahren von dem Oberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht erkennen konnte, durch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt.

Vorinstanz: OLG München, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5730/04
Vorinstanz: LG München I, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9787/04