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BGH - Entscheidung vom 14.05.2007

II ZR 182/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
AktG § 124 Abs. 3

Fundstellen:
DStR 2007, 1493

BGH, Beschluß vom 14.05.2007 - Aktenzeichen II ZR 182/06

DRsp Nr. 2007/9320

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine ungenaue Berufsbezeichnung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; AktG § 124 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere war der Verstoß gegen § 124 Abs. 3 AktG nur marginaler Art ("Kaufmann" statt "kaufmännische Tätigkeit für verschiedene Gesellschaften, u.a. als Aufsichtsrat der Beklagten") und aus der Sicht eines verständigen Aktionärs für die Entscheidung über seine Teilnahme und die Abstimmung bei der Wahl ohne Relevanz. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 30.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 17/05
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 51/04
Fundstellen
DStR 2007, 1493