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BGH - Entscheidung vom 05.11.2007

II ZR 2/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
DStR 2007, 2337

BGH, Beschluß vom 05.11.2007 - Aktenzeichen II ZR 2/07

DRsp Nr. 2007/22010

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Übernahme weiterer Beteiligungen an einem bebauten Grundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zwar rügt der Beklagte zutreffend, dass das Berufungsgericht von seinem Ausgangspunkt aus den Beklagtenvortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen und daraus die dann gebotenen Folgerungen gezogen hat. Für sich kann der Beklagte aus diesem Gehörsverstoß indessen nichts herleiten, weil der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich war. Es kommt nicht darauf an, einen fiktiven Kaufpreis für die Aufstockung der Beteiligung unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des bebauten Grundstücks zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der Beklagte zu der Änderung der Beteiligungsverhältnisse und zu der Übernahme der zweifelsfrei erkennbaren zusätzlichen finanziellen Belastungen deswegen bereit gefunden hat, weil seine Mitgesellschafter nicht in der Lage waren, die laufenden Belastungen zu tragen, eine Auflösung der Gesellschaft mit erheblichen finanziellen Folgen auch für den Beklagten aufgrund der bestehenden Hypotheken aber im allseitigen Einverständnis vermieden werden sollte. Angesichts dieser Motivation kommt es auf die genauen Wertverhältnisse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, wie sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass der Beklagte fünf Jahre lang die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen anstandslos erfüllt hat und offenbar erst im Zusammenhang mit den Entscheidungen der Finanzbehörden zur Anwendbarkeit des BerlinFG anderen Sinnes geworden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 101.740,30 EUR

Vorinstanz: KG, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 115/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 539/04
Fundstellen
DStR 2007, 2337