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BGH - Entscheidung vom 04.12.2007

VI ZR 103/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 04.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 103/07

DRsp Nr. 2007/23554

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schädigung von Rollstuhlfahrern beim Transport mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Vortrag dazu, welche organisatorischen Maßnahmen die Versicherungsnehmerin der Beklagten getroffen hat, um Rollstuhlfarer beim Transport zu sichern (z.B. Beförderung nur in Rollstühlen mit Mehrpunktgurten oder zusätzlicher Sicherung des Patienten im Krankenwagen u.ä.), ist nicht dargetan (§ 561 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 21.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 112/06
Vorinstanz: LG Stendal, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 279/02