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BGH - Entscheidung vom 01.03.2007

I ZR 132/06

Normen:
BGB § 426
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
TranspR 2007, 405

BGH, Beschluß vom 01.03.2007 - Aktenzeichen I ZR 132/06

DRsp Nr. 2007/6327

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Mitverschuldensabwägung beim Versand schadensträchtiger Güter

Normenkette:

BGB § 426 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsurteil stellt Grundsätze für eine schematische Abwägung der Mitverschuldensanteile in Versandfällen auf, in denen ein Versender den Frachtführer bei der Massengutversendung nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Grundsätze geeignet sind, den Umfang des zu leistenden Ersatzes angemessen zu bestimmen, kommt es vorliegend nicht an. In den streitgegenständlichen Fällen, in denen es nur um Schadenssummen ging, die 5.000 EUR nicht sehr erheblich überstiegen, hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis noch im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 28.985,91 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 37/04
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 177/01
Fundstellen
TranspR 2007, 405