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BGH - Entscheidung vom 08.05.2007

XI ZR 195/06

Normen:
AGB-Banken Nr. 19 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen XI ZR 195/06

DRsp Nr. 2007/8977

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kündigung eines Kontokorrentkreditvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

AGB-Banken Nr. 19 Abs. 3; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die vom Beklagten erhobenen Rügen wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung des Willkürverbots hat der Senat geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Die Kündigung des Kontokorrentkreditvertrages war ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken wirksam. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000,-- EUR.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 703/05
Vorinstanz: LG Gera, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1273/04