BGH, Beschluß vom 10.12.2007 - Aktenzeichen II ZR 82/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Heilung einer unwirksamen verdeckten Sacheinlage in der Insolvenz mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Folgen der unwirksamen verdeckten Sacheinlage auch noch in der Insolvenz durch einen Heilungsbeschluss beseitigt werden können. Dennoch ist die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist nämlich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des nichtigen Praxiskauf- und -übernahmevertrages die Saldotheorie anwendbar; danach besteht kein ausgleichsfähiger Überschuss zugunsten der Klägerin.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).
Streitwert: 425.783,00 EUR