Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.05.2007

I ZR 179/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
MarkenG § 15

BGH, Beschluß vom 03.05.2007 - Aktenzeichen I ZR 179/06

DRsp Nr. 2007/9316

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gefahr der Verwechslung zweier Marken mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; MarkenG § 15 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "C." nach Maßgabe des Klagevorbringens sei wegen der sehr geringen Ähnlichkeit der Branchen und der geringen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779 , 781 f. - WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder). Dementsprechend hält auch die Verneinung der Verwechslungsgefahr bei der Wort-/Bildmarke und bei der Benutzungsmarke schon wegen der geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und Dienstleistungen im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung stand, selbst wenn bei diesen Klagezeichen gleichfalls von einer entsprechend gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.000 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 44/06
Vorinstanz: LG Köln, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 709/05