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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

IX ZR 117/06

Normen:
BGB § 675 § 280
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 117/06

DRsp Nr. 2007/19666

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beratungspflichten des Prozessbevollmächtigten beim Abschluss eines auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Beratungspflichten des Prozessbevollmächtigten bei dem Abschluss eines auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs ein. Die grundsätzliche Belehrungsbedürftigkeit des Klägers wird in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt. Im Übrigen beruht es auf der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls, wonach der umfassend informierte Kläger dem Vergleich zugestimmt hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 782/05
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 147/04