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BGH - Entscheidung vom 26.07.2007

VII ZR 18/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
HOAI § 1

BGH, Beschluß vom 26.07.2007 - Aktenzeichen VII ZR 18/06

DRsp Nr. 2007/14902

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der HOAI auf einen Baubetreuungsvertrag mangels Entscheidungserheblichkeit eines möglichen Rechtsfehlers

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; HOAI § 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Anwendung der HOAI den "Baubetreuungsvertrag" nicht in seiner Gesamtheit, sondern getrennt nach wirtschaftlicher Baubetreuung, technischer Baubetreuung und Planungsleistungen beurteilt hat, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich wäre. Die nicht von der HOAI erfassten Leistungen sind von untergeordneter Bedeutung.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 140.486,19 EUR

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 151/02
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 646/00