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BGH - Entscheidung vom 26.06.2007

VI ZR 31/06

Normen:
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.06.2007 - Aktenzeichen VI ZR 31/06

DRsp Nr. 2007/12173

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme eines Behandlungsfehlers und einer hypothetischen Einwilligung in einem Arzthaftungsprozess mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Jedenfalls lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verneinung eines Behandlungsfehlers und zur hypothetischen Einwilligung keinen Rechtsfehler erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 25.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 110/05
Vorinstanz: LG Essen, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 310/03