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BGH - Entscheidung vom 17.04.2007

XI ZR 343/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
ZIP 2007, 1780
ZIP 2009, 292

BGH, Beschluß vom 17.04.2007 - Aktenzeichen XI ZR 343/05

DRsp Nr. 2007/8822

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Steht eine Berufungsentscheidung im Widerspruch zu nach ihrem Erlass ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs, so ist sie zwar fehlerhaft, es fehlt aber an einer Wiederholungsgefahr, solange davon auszugehen ist, dass die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig beachtet wird.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen zur Frage, ob die vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsscheine jeweils eine Vollmacht enthalten und daher bei ihrer Vorlage eine Anwendung der §§ 171 , 172 BGB rechtfertigen, in Widerspruch zu den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen des erkennenden Senats vom 25. April 2006 ( XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 , 1010 Tz. 17 und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 , 1062 Tz. 22) steht, ist es nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 294 , 303). Es spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig nicht beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345 ; Senatsbeschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346 , 1347 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 174.157,34 EUR.

Vorinstanz: OLG München, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4726/02
Vorinstanz: LG München II, vom 09.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5452/00
Fundstellen
ZIP 2007, 1780
ZIP 2009, 292