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BGH - Entscheidung vom 23.07.2007

NotZ 88/07

Normen:
FGG § 24 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 23.07.2007 - Aktenzeichen NotZ 88/07

DRsp Nr. 2007/15295

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im FGG -Verfahren

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (§ 24 Abs. 3 FGG ).

Normenkette:

FGG § 24 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht veröffentlicht). Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO.), ist nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den genannten Senatsbeschlüssen zugrunde gelegen haben. Das Oberlandesgericht hat auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags geprüft und ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen verneint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Verfahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gewährt worden.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Not 8/07