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BGH - Entscheidung vom 26.04.2007

AnwZ (B) 2/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 § 42 Abs. 4, 6
FGG § 22 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 2/07

DRsp Nr. 2007/9454

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine anwaltsgerichtliche Entscheidung

Das Vorbringen eines Rechtsanwalts, der Beschluss, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgewiesen worden ist, sei ihm aus "nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" nicht vorgelegt worden, ist nicht ausreichend, um sein Verschulden an der Fristversäumung auszuräumen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er zuvor telefonisch erfahren hatte, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden war.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 § 42 Abs. 4 , 6 ; FGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Verfügung vom 9. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 12. September 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 24. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt; darüber hinaus beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG ).

Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller in dessen Kanzlei durch Aushändigung an eine dort Beschäftigte zugestellt worden. Das Vorbringen des Antragstellers, der Beschluss sei ihm aus "nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" nicht vorgelegt worden, ist nicht ausreichend, um ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung auszuräumen. Da der Antragsteller telefonisch erfahren hatte, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden war, wusste er, wie er einräumt, dass nach dem 23. Juni 2006 die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses erfolgen würde. Er hätte deshalb besondere Vorkehrungen treffen müssen, um sicher zu stellen, dass er von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79, unter II 2 b). Vorkehrungen, die darauf gerichtet waren, dass er von einer Zustellung des Beschlusses in seiner Kanzlei alsbald Kenntnis erlangt, hat er nach seinem eigenen Vorbringen nicht getroffen, weil er der Auffassung war, der Beschluss sei nach § 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO nicht anfechtbar, könne aber jederzeit vom Anwaltsgerichtshof selbst aufgehoben werden. Dieses auf einer irrigen Rechtsauffassung beruhende Versäumnis begründet ein Verschulden des Antragstellers.

Das Vorbringen des Antragstellers dazu, wie in der Kanzlei mit Fristensachen im Allgemeinen verfahren wird, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der ihn persönlich betreffende Beschluss von den Mitarbeitern der Kanzlei ebenso wie die Fristensache eines Mandanten behandelt werden würde; dazu hätte es eines entsprechenden Hinweises des Antragstellers an die Mitarbeiter bedurft, der hier fehlt. Denn der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs betraf keinen Mandanten der Kanzlei, sondern eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers. Der Antragsteller hatte in dieser Angelegenheit nicht seinen Sozius, Rechtsanwalt E., als Verfahrensbevollmächtigten eingeschaltet, sondern sich selbst vertreten.

2. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels Bestandskraft erlangt.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 34/06